Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäfts- und Lieferbedingungen der Firma Götzen Baumarkt Schleiz GmbH

1. Allgemeines:

  1. Diese Bedingungen gelten für unsere sämtlichen Verträgen, Lieferungen und Leistungen. Bei Handelsgeschäften werden diese Bedingungen vom Kunden auch für alle sonstigen Geschäfte mit uns anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht gesondert widersprechen.

  2. Von diesen Bedingungen oder dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Hauptleistung wie auch Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auf dieses Formerfordernis kann unsererseits nur durch schriftliche Erklärung verzichtet werden.

  3. Die Rechte des Kunden uns gegenüber sind nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung übertragbar

  4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt. Eine unwirksame Bestimmung werden die Vertragsparteien durch eine Vereinbarung ersetzen, die deren wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

2. Angebot, Preise:

  1. Unsere Angebot sind freibleibend. Ein Vertrag wird erst durch unsere schriftliche Bestätigung, spätestens durch Rechnungserteilung, rechtswirksam geschlossen. Der Kunde ist an seinen Auftrag 3 Wochen fest gebunden.

  2. Alle Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  3. Soweit sich Löhne einschließlich aller Lohnnebenkosten, betriebsbezogene Steuern, Einkaufspreise oder Transportkosten zwischen Vertragsabschluß und vereinbarten Liefertermin, - bei einem Nichthandelsgeschäft nur, wenn dieser Zeitraum mehr als 4 Monate beträgt – unvorhersehbar verändern, kann jede der Vertragsparteien eine entsprechende Preisanpassung verlangen. Eine Preiserhöhung von mehr als 5 % netto teilen wir dem Kunden vor Lieferung mit, er kann durch schriftliche Erklärung innerhalb 10 Tagen ab Zugang der Mitteilung bei uns eingehend, vom Vertrag zurücktreten.

3. Zahlung, Kreditwürdigkeit:

  1. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten, und zwar für Geräte, Maschinen und Anlagen ab 10.000,- EUR: 1/3 Anzahlung bei Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3, sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind; der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug.

  2. Für Lieferungen jeglicher Art unter 10.000,- EUR sind unsere Rechnungen zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug oder mit 3 % Skonto bei Bankeinzug.

  3. In diesem Rahmen wird Skonto nur dann gewährt, wenn alle vorausgegangenen Lieferungen pünktlich beglichen wurden. Bei Wechselzahlung wird kein Skonto gewährt.

  4. Wechsel und Schecks werden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung zahlungshalber hereingenommen und erst nach endgültiger Einlösung gutgeschrieben. Durch eine Hereinnahme bleibt die Fälligkeit der Forderung unberührt. Sämtliche Spesen und Auslagen gehen zu Lasten des Kunden; zu rechtzeitiger Einlösung oder Protesterhebung sind wir nicht verpflichtet.

  5. Die Verzinsung unserer Forderungen ab Fälligkeit in banküblicher Höhe, jedoch mindestens in Höhe von 5 % über dem Bundesbankdiskontsatz, zuzüglich MwSt. ist vereinbart.

  6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, können wir Mahnkosten und sonstigen Verzugsschaden gesondert geltend machen. Anschließend sind wir nach Sätzen einer angemessenen Nachfrist auch ohne Ablehnungsandrohung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

  7. Eine Aufrechnung kann der Kunde nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung erklären. Eine Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden bei einem Handelsgeschäft nicht zu, im Übrigen nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und nicht wegen eines bestrittenen und nicht rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruches geltend gemacht wird.

  8. Umstände, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu verringern – insbesondere Veränderungen in der Inhaberschaft, der Gesellschaftsform, Globalzession zu Gunsten Dritter – hat uns der Kunde unverzüglich mitzuteilen. Werden uns derartige Umstände bekannt oder verstößt der Kunde gegen unsere Zahlungsbedingungen, so sind wir berechtigt, von allen Verträgen zurückzutreten, unseren Eigentumsvorbehalt geltend zu machen und gelieferte Ware in Besitz zu nehmen, künftige Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf Zahlungsvereinbarung oder Fälligkeit einschließlich noch nicht fällige Wechsel sofort geltend zu machen und hierfür sofort Zahlung oder Sicherheitsleistung zu beanspruchen. Für diese Fälle gestattet uns der Kunde die Wegnahme der gelieferten Ware auch für den Fall, dass diese bereits durch Verbindung oder Verarbeitung wesentlicher Bestandteil seines Eigentums geworden ist. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes bedeutet ohne entsprechende ausdrückliche Erklärung nicht die Ausübung eines Rücktrittsrechtes.

4. Lieferung, Lieferfristen

  1. Lieferverpflichtung und Lieferzeit werden bei einem Handelsgeschäft nur vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir nach unserer Wahl zum entschädigungslosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt oder verlängert sich die Lieferzeit entsprechend, wie auch bei einer Lieferverzögerung durch höhere Gewalt oder sonst ohne unser Verschulden, wie insbesondere Streik, Aussperrung, Materialmangel, Transporterschwernisse usw. Dies gilt auch dann, wenn unsererseits bereits Verzug vorliegen sollte. Eine Überschreitung von Lieferterminen aus einem der genannten Gründe entbindet den Kunden nicht von seiner Abnahmeverpflichtung, Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Meldung der Versandbereitschaft gilt als Lieferung, auch wenn unverschuldet die Absendung nicht erfolgt.

  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie Klarstellung aller technischen Einzelheiten des Auftrages. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde sich mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber im Rückstand befindet.

  3. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch ½ % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Der Lieferer ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist mit einem gleichwertigen Gegenstand zu beliefern. Stattdessen kann der Lieferer auch nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Abnahmefrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern.

  4. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Teillieferungen sind zulässig und gelten als selbständige Lieferung. Die Wahl des Transportweges und Transportmittels bleib uns überlassen. Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes. Die Ware reist mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarung unverpackt oder branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis gesondert in Rechnung gestellt.

  5. Versicherung gegen Transportschäden, Transportverlust, oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadenersatzmeldungen sind sofort bei Empfang der Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Ansprüche aus den Schäden sind auf Verlangen an uns abzutreten.

  6. Wir sind berechtigt, an unseren Erzeugnissen ein Namensschild oder eine sonstige Kennzeichnung in handelsüblicher Art anzubringen.

5. Eigentumsvorbehalt

  1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt; das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt hat. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum der Sicherung unserer Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der Ware erfolgt für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt oder verbunden, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache gem. dem Anteil des Rechnungswertes unseres Eigentums zu. Ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller ein anteiliges Miteigentum nach Maßgabe des Rechnungswertes, soweit die Hauptsache ihm gehört.

  2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, sofern keine Zahlungsverzug besteht, die Forderung aus der Veräußerung oder Verarbeitung tatsächlich auf uns übergeht und er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt nach Maßgabe dieser Bedingungen vereinbart.

  3. Mit Vertragsschluss tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und Sicherheiten, die ihm aus Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware gegen Dritte entstehen, mit sofortiger Wirkung ab. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Käufer im Voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.

  4. Für den Fall, dass unser Eigentum zusammen mit anderen Waren zu einem nicht aufgegliederten Gesamtpreis verkauft wird, wird eine Teilabtretung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Erstgeschäft vereinbart. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung offen zu legen; auch wir sind hierzu jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, uns Auskunft über den Verbleib der Ware sowie der abgetretenen Forderung zu geben, hierzu Einsicht in die Bücher zu gewähren und die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet, auf Verlangen des Kunden, insoweit nach unserer Wahl, entsprechende Sicherheiten freizugeben. Der Kunde ist jederzeit widerruflich ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, so lange er seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt und nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Die eingezogenen Beträge hat er gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, unser Eigentum gesondert zu lagern oder als solches kenntlich zu machen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass unser Eigentum oder die abgetretenen Forderungen in keiner Weise beeinträchtigt werden. Insbesondere hat der Kunde uns über von Globalzessionen zugunsten Dritter sofort zu benachrichtigen. Bei Pfändung unseres Eigentums ist er darüber hinaus verpflichtet, uns eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der die Übereinstimmung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware mit den Gegenständen des Pfändungsprotokolls klar hervorgeht.

6. Beanstandungen

  1. Handelsübliche oder geringe technische, nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe oder der Ausrüstung eines Artikels sowie Änderungen, die aus Gründen technischer Verbesserung oder zur Erfüllung gesetzlicher oder behördlicher Auflagen erforderlich sind, geben kein Recht zur Beanstandung, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.

  2. Evtl. Beanstandungen hinsichtlich Menge und Beschaffenheit der Ware können wegen offensichtlicher Mängel nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort oder nach Abnahme der Leistung bei uns schriftlich und spezifiziert eingehen. Nicht offensichtliche Mängel sind bei Handelsgeschäften unverzüglich nach der erforderlichen Prüfung und Feststellung, jedoch spätestens 3 Monate nach Lieferung oder Leistung schriftlich geltend zu machen. Außerhalb der genannten Fristen können Gewährleistungsansprüche nicht mehr erhoben werden. Durch Verhandlungen über eine Beanstandung verzichten wir nicht auf den Einwand verspäteter oder nicht ausreichender Mängelrüge.

  3. Nicht unter die Gewährleistung fallen Mängel, die durch unsachgemäße Behandlung oder Verwendung hervorgerufen werden.

  4. Für Materialfehler beschränkt sich bei einem Handelsgeschäft unsere Gewährleistung auf die Gewährleistungspflicht unserer Lieferanten, bei einem Nichthandelsgeschäft können wir den Kunden unsere Ansprüche gegen unsere Lieferanten und deren Vorlieferanten abtreten und sind erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn sich diese Ansprüche außergerichtlich nicht realisieren lassen. Im Übrigen leisten wir Gewähr nach unserer Wahl durch kostenlose Ersatzlieferung der mangelhaften Ware oder ihres mangelhaften Teils nach frachtfreier Rücksendung der mangelhaften Ware oder ihres Teils, durch Nachbesserung im Werk, durch Kaufpreisminderung oder Rückgängigmachung des Vertrages. Entscheiden wir uns für eine Nachbesserung, hat uns der Kunde die nachzubessernde Ware auf dem von uns gewählten Transportweg zuzustellen; bei einem Handelsgeschäft tragen wir die Kosten der Anlieferung vom Ort der gewerblichen Niederlassung des Kunden, während die Rücklieferung auf Kosten des Kunden erfolgt. Schlägt eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung endgültig fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl hinsichtlich des mangelhaften Gegenstandes oder mangelhaften Teils des Gegenstandes angemessene Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Mängel an einem Teil eines Artikels oder der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung des gesamten Artikels oder der gesamten Lieferung.

  5. Andere als die vorstehend aufgeführten Ansprüche gegen uns wegen Mangel bestehen nicht, insbesondere keine Schadenersatzansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Schäden, auch im Zusammenhang mit einer Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Unberührt bleibt ein evtl. Anspruch des Kunden auf Ersatz von Aufwendung wegen einer von uns durchgeführten Nachbesserung, bei Handelsgeschäften jedoch erst ab 50 % über Lieferwert.

7. Schadenersatz und Rücktritt:

  1. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen uns oder unsere Mitarbeiter, gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere auch aus Vertragsverhandlungen, Beratung, Verzug, Nichterfüllung, positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung einschließlich Produkthaftung – sind ausgeschlossen, sofern nicht nachweisbar Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Handelsgeschäften wird aus grober Fahrlässigkeit nur für unmittelbare Schäden in einem bei Vertragsabschluss für uns voraussehbaren Umfang gehaftet, jedoch keinesfalls für Schäden aus Inanspruchnahme des Kunden durch Dritte. Haben wir hiernach Unmöglichkeit oder Verzug zu vertreten, schließt ein gegebenes gesetzliches Rücktrittsrecht bei einem Handelsgeschäft Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung aus. Im Übrigen kann in diesen Fällen bei leichter Fahrlässigkeit Schadenersatz nur für unmittelbare Schäden über die Rückzahlung geleisteter Zahlungen hinaus bis zur Höhe von 10 % des Rechnungswertes ohne MwSt. gefordert werden. Alle Ansprüche gegen uns verjähren spätestens 1 Jahr nach Empfang der Ware durch den Kunden.

  2. Wird der Vertrag infolge eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes, wie z. B. Abnahme- oder Zahlungsverzug oder einem der Fälle vorstehenden Abschnitts „Zahlung, Kreditwürdigkeit, Ziffer 3 h“ nicht durchgeführt, sind wir berechtigt, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Rechnungswertes ohne Nachweis zu fordern, wobei der Gegenbeweis zulässig bleibt.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist der Versandort der Ware. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma.

  2. Als Gerichtsstand wird für beiderseitige Ansprüche aus einem Handelsgeschäft einschließlich Scheck und Wechsel der Sitz unserer Firma vereinbart.

  3. Als Gerichtsstand wird mit einem Kunden, der keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder für den Fall, dass der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für beiderseitige Ansprüche aus einem Handelsgeschäft einschließlich Scheck und Wechsel, der Sitz unserer Firma vereinbart.